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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die Fliesen Barretta wird nachfolgend als Lieferer bezeichnet, der Vertragspartner als Besteller.

(2) Sämtliche Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten mit Auftragserteilung auch ohne ausdrückliche Erklärung seitens des Bestellers für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgeblich und bindend.

(3) Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers abweichen, werden hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht als vereinbart, sofern der Lieferer nicht nochmals gesondert widerspricht.

§ 2 Angebote

(1) Angebote gelten nur bei Einkauf von Materialien.

(2) Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme, es sei denn, aus der jeweiligen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas Abweichendes.

(3) Ein mündlich oder schriftlich erteilter Auftrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

(4) Abgegebene Mengen verstehen sich inklusive der normalen Fuge.

(5) Ein Zwischenverkauf bleibt in allen Fällen vorbehalten.

§ 3 Leistungsvorschlag

(1) Allgemeines

Unser Leistungsvorschlag dient dazu, dem Kunden eine Übersicht bestimmter Leistungen zu geben.

Eine Leistungsvorschlag stellt keine verbindliche Annahme dar, sondern dient lediglich zu Informationszwecken.

(2) Verbindlichkeit eines Leistungvorschlags

Ein Leistungsvorschlag bleibt für einen angemessenen Zeitraum gültig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Leistungsvorschlag zurückzuziehen oder zu ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Eine verbindliche Annahme einer des Leistungsvorschlags erfolgt erst durch den Abschluss eines individuellen Vertrages oder einer Auftragsbestätigung.

(3) Informationen im Leistungsvorschlag

Die Informationen, die wir in unseren Leistungsvorschlags zur Verfügung stellen, sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch können Fehler oder Unvollständigkeiten auftreten. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen im Leistungsvorschlag. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Informationen sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf weitere Informationen anzufordern.

(4) Geistiges Eigentum

Alle Rechte an den in unserem Leistungsvorschlag enthaltenen Informationen, Bildern, Grafiken, Logos, Texten und sonstigen Materialien verbleiben bei uns oder unseren Lizenzgebern. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist untersagt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen und Zahlungsanforderungen verstehen sich in EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Solingen. Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

(2) Bei sämtlichen Lieferungen werden die am Versandtag gültigen Preise berechnet. Treten nach Zugang der Auftragsbestätigung durch den Lieferer Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen oder sonstige Erhöhungen von Abgaben ein, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen.

(3) Der Kaufpreis ist sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig. Die Gewährung eines abweichenden Zahlungsziels bedarf einer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB richten sich nach § 352 Abs. 2 HGB.

(4) Zahlungsmodalitäten:

    •    Für die Akontozahlung gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen nach Rechnungsstellung.

    •    Nach Fertigstellung der Arbeiten sind alle offenen Beträge sofort fällig.

§ 5 Lieferzeit

(1) Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.

(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkam.

(3) Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.

(4) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Ansprüche sowie bis zur Tilgung aller mit der gelieferten Ware noch einhergehenden Forderungen (Verzugszinsen etc.) bleiben sämtliche gelieferten Gegenstände Eigentum des Lieferers. Die Ware darf weder verpfändet noch als Sicherheit übereignet werden.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt jedoch zur Sicherung der Forderung des Lieferers im Voraus diejenigen Ansprüche an den Lieferer ab, die ihm aus der Veräußerung der gelieferten Ware gegen seine Abnehmer entstehen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

(3) Im Falle der Verarbeitung der Ware, oder für den Fall, dass die Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, tritt der Besteller dem Lieferer seine Werklohn- und sonstigen Ansprüche gegen seine Abnehmer in vollem Umfang ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die Abrechnung erfolgt dann jeweils im Innenverhältnis zwischen dem Besteller und Lieferer. Der Eigentumsvorbehalt geht auch dann nicht unter, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen ist. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen aus Lieferungen um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Rückgewähr verpflichtet.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Material anderer Lieferanten erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Wertes seines Liefergegenstandes zum Wert des anderen Materials.

(5) Der Besteller hat den Lieferer im Pfändungsfall unverzüglich zu benachrichtigen. Der Lieferer kann bei Eintreten des Zahlungsverzuges des Bestellers oder einer Pfändung den Liefergegenstand jederzeit unmittelbar in Besitz nehmen. Für den Fall, dass der Besteller Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er hiermit seine Ansprüche gegen den Erwerber an den Lieferer ab.

§ 7 Beanstandungen der Ware

(1) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen und Transportschäden sind schriftlich unverzüglich nach Eingang der Ware zu beanstanden. Alle Baustoffe, bei denen es auf Sortierung, Größe, Farbe und Glasur ankommt und die eingebaut oder anderweitig verarbeitet werden sollen, sind vor der Verarbeitung zu prüfen und gegebenenfalls sofort zu reklamieren. Der Besteller haftet für Aus- sowie Einbaukosten, die aufgrund entgegen dieser Verpflichtung eingebauter oder verarbeiteter Ware entstanden sind.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Lieferer, ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Lieferers nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dabei bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.

(3) Bemängelte Ware ist vom Besteller bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern.

§ 8 Verwahrung

(1) Auf Verlangen des Bestellers verwahrt der Lieferer die Ware für die Dauer von 12 Monaten an seinem Geschäftssitz. Die Frist beginnt mit Berechnung der Ware.

(2) Die Rückgabe der hinterlegten Ware hat an dem Geschäftssitz des Lieferers zu erfolgen. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Besteller zu bringen.

(3) Der Lieferer haftet nur nach den Maßstäben der §688 BGB ff. Nach Ablauf der Verwahrungsfrist wird die Ware umgehend entsorgt.

§ 9 Liefermodalitäten

(1) Anlieferung der Ware erfolgt ausschließlich bis Bordsteinkante. Der Besteller hat das Abpacken bzw. den Weitertransport in Eigenverantwortung durchzuführen.

(2) Im Fall der Abholung ab Lager muss die Ware vor Verlassen des Geländes vom Besteller gesichert werden. Der Besteller ist für eventuelle Transportschäden aufgrund unsachgemäßer Sicherung verantwortlich.

§ 10 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(2) Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht in Solingen vereinbart.

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